Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

 

1. GeltunG

1.1

Die Geltung und Annahme von Aufträgen erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

 

1.2

Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.3

Spätestens mit der Entgegennahme der Ware/Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, auch wenn zu dieser Leistung keine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt.

 

1.4

Die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen, die vom Käufer etwa auf Auftragsvordrucken oder auf irgendeine andere Weise gestellt werden sollten, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

1.5

Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die Annahme von Aufträgen ist nur gültig, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt wird.

 

1.6

Der Käufer verzichtet auf eigene Kaufbedingungen, wenn er bei Auftragserteilung nicht schriftlich widerspricht.

 

1.7

An von Hofmann GmbH erstellten Mustern, Designvorschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, digitalen Datenträgern und sonstigen Unterlagen und Spezifikationen behält sich Hofmann GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von Hofmann GmbH.

 

2. Zahlung

2.1

Die Rechnung wird bei jeder Sendung ausgestellt. Sie trägt das Datum der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware. Das Zahlungsziel ist, sofern nicht anders vereinbart, 14 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto.

 

2.2

Die Zahlung hat stets in verlust- und spesenfreier Kasse zu erfolgen. Schecks auf Bankplätze werden nach Eingang, bankfähige Wechsel unter Zinsabzug zum jeweiligen üblichen Bankdiskont unter Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Eigenakzepte werden nur nach vorheriger Vereinbarung hereingenommen.

 

2.3

Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet.

 

2.4

Soweit für eine bestimmte Lieferung keine besonderen Preisabsprachen getroffen sind, gelten unsere Lieferpreise am Tag der Bestellung.

 

2.5

Die Aufrechnung von bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art, so für Porti, Überweisungs- und Versicherungsgebühr der Zahlungen sind unzulässig.

 

2.6

Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

 

2.7

Zahlungsverzug des Käufers berechtigt den Verkäufer Vorauszahlung für unterwegs befindliche und noch folgende Lieferungen aus allen laufenden Abschlüssen zu fordern. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, die sich aus §288BGB ergebenden Rechte geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn beim Käufer ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder wenn sachlich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen.

 

 

2.8

Wir können unser Einverständnis zu Teilzahlungen widerrufen und den gesamten Rechnungsbetrag fällig stellen, wenn der Kunde mit der Zahlung einer zugesagten Rate länger als eine Woche in Rückstand gerät.

 

2.9

Leistet der Käufer trotz Fristsetzung Vorauszahlung nicht, so ist  der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den noch laufenden Abschlüssen zurückzutreten.

 

3. Eigentumsvorbehalt

3.1

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere der Einlösung sämtlicher Wechsel und Schecks behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, und zwar unbeschadet des früheren Gefahrübergangs.

 

3.2

Der Käufer darf die von dem Eigentumsvorbehalt betroffene Ware ohne Zustimmung des Verkäufers an Dritte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

 

3.3

Sofern durch die Vereinbarung neue Erzeugnisse entstehen und hierdurch aufgrund der Vorschriften des BGB Eigentum oder Miteigentum des Käufers entstehen, wird vereinbart, dass dieses Eigentum bzw. Miteigentum im Augenblick des Entstehens zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers von dem Käufer auf den Verkäufer rückübertragen wird, wobei Verkäufer und Käufer darüber einig sind, dass die neuen Erzeugnisse vom Käufer für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns  abgesondert und unentgeltlich verwahrt werden. Auch diese neuen Erzeugnisse darf der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers an Dritte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

 

3.4

Verkäufer und Käufer sind sich ferner darüber einig, dass diejenigen Forderungen des Käufers, die er durch den Verkauf der Erzeugnisse erwirbt, bei denen ganz oder teilweise unbezahlte Waren des Verkäufers Verwendung gefunden haben, mit dem Augenblick des Entstehens zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten sind. Der Käufer verpflichtet sich, keine Abrede mit seinen Abkäufern zu treffen, durch die die Abtretung der Kaufpreisforderung ausgeschlossen wird.

Sollte der Wert sämtlicher dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen die Forderung des Verkäufers an den Käufer aus laufender Geschäftsverbindung um mehr als 20% übersteigen, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit die Sicherungen auf den Käufer rückzuübertragen.n

 

3.5

Hält der Käufer einen vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, ist der Verkäufer nach vorhergehender Ankündigung berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern.

 

3.6

Soweit aufgrund des Eigentumsvorbehalts Ware von uns zurückgenommen wird, erfolgt deren Verwertung auf Rechnung des Käufers bei Erteilung einer entsprechenden Gutschrift.

 

4. Lieferung und Abnahme

4.1

Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Bereitstellungsdatum der Ware und sind unverbindlich.

 

4.2

Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Beschaffungsrisiken werden vom Verkäufer grundsätzlich nicht übernommen.

 

4.3

Unsere Haftung bei Nichterfüllung oder Lieferverzug ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, die wir nicht geliefert haben oder mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind.

 

4.4

Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzunehmen, so ist die Abnahme, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

 

4.5

Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist.

 

 

4.6

Ein Anspruch auf Nachlieferung solcher Mengen, mit deren Abruf oder Abnahme der Käufer länger als 14 Tage im Rückstand ist, besteht nicht. Gleiches gilt für Mengen, die wir wegen rückständiger Zahlungen des Käufers nicht ausgeliefert haben. Unsere sonstigen Rechte werden hierdurch nicht berührt.

 

4.7

Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Rohstoff-, Energie oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 1 Monat verzögert, so sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

 

5. Versand

5.1

Versandart und Versandweg werden von uns gewählt, soweit keine Versandvorschrift seitens des Käufers vorliegt. Wir werden uns dabei bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

5.2

Lieferungsbedingungen sind grundsätzlich unfrei ex work bzw. Veredlungs- oder Kaschieranstalt. Die Transportkosten inkl. aller entstehender Nebenkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

 

5.3

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Hofmann GmbH verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn Hofmann GmbH den Transport mit eigenen Kräften organisiert.

 

6. Gewährleistung und Haftung

6.1

Der Käufer hat -erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung- zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt er diese Prüfung, entfällt für uns jegliche Haftung.

 

6.2

Wir behalten uns geringfügige Abweichungen in den Qualitäten, Farben und Maßen, die die Brauchbarkeit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, sowie berechnete Mehr- oder Minderlieferungen bis + 10 % vor.

Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge sind unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummer zu erheben.

 

6.2.1

Auf Angeboten oder auf Auftragsbestätigungen genannte Maße, Gewichte oder Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.

 

6.2.2

Soweit nur ein Fehler pro angefangene zehn Laufmeter vorliegt, gilt dies nicht als Sachmängelansprüche des Käufers begründender Mangel.

 

6.2.3

Weiters gelten die Regelungen in den „technischen Lieferbedingungen für den Verkauf von Maschenstoffen 1.Wahl“, erarbeitet von Mailleurop, dem Verband der Maschenindustrien in der Europäischen Gemeinschaft.

 

6.3

Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware und vor Weiterverarbeitung der Ware am Versandort anzuzeigen.

 

6.4

Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir durch Preisnachlaß, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.

 

6.5

Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Gleichwohl bedeutet die Annahme einer an uns retournierten, nicht avisierten Sendung nicht automatisch unser Einverständnis zum vorgebrachten Mangel der Ware.

 

6.6

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware oder der Verletzung von Nebenpflichten sind ausgeschlossen.

 

7. Lieferungserschwerungen

7.1

Die durch Betriebseinschränkung, unvorhergesehene Verarbeitungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, abnormalen Krankenstand, Rohstoffmangel, Energiemangel, Streik, Aufruhr, Transportschwierigkeiten und behördliche Maßnahmen, sowie jede Art höherer Gewalt, gleichgültig aus welcher Ursache sie entstanden sind, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen und die Lieferungstermine aller Verträge entsprechend hinauszuschieben oder vom Vertrage zurückzutreten.

 

7.2

Ansprüche des Käufers auf Ersatzlieferung oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind in diesem Falle ausgeschlossen.

 

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1

Erfüllungsort ist Sitz der Firma des Verkäufers.

 

8.2

Bei Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Geislingen/Steige vereinbart. Dieser Gerichtsstand ist für Aktivprozesse des Käufers gegen den Verkäufer ausschließlich. Der Verkäufer soll berechtigt sein, das Landgericht Ulm anzurufen, wenn bei entsprechender Höhe des Streitwertes die sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

 

8.3

Der Verkäufer ist daneben berechtigt, Klage beim allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

 

9. Allgemeine Bestimmungen

9.1

Sollte eine Bestimmung unserer allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass sich im Zweifel die teilweise Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nicht auf die gesamten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen erstreckt.

 

9.2

Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hofmann GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


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